1 GG, stellt aber zentral auf eine drohende Verletzung der Grundrechte der Kinder aus Art. 8 Vgl. 1.3 Verhältnis zum zivilrechtlichen Kindesschutz, 1.3.1 „Freiwillige“ Inpflegegabe durch die personensorgeberechtigten Eltern. ; sowie Salgo, FamRZ 1999, S. 337, 342 ff. Die Abgrenzung zwischen „Großpflegestelle“ und „Kleinstheim“ ist landesrechtlich unterschiedlich geregelt; hier sollte m.E. § 1696 Abs. 3 m.w.N.). Gerät der Hilfsansatz in unauflöslichen Konflikt mit dem Kindesinteresse, setzt sich letzteres durch. Mit anderen Worten: der gute Professionelle muß im Kindesunterbringungsverfahren sowohl einfühlsam als auch realistisch sein. § 37 Rz. 22: nach längerer Zeit in Familienpflege wird es i.d.R. 66 m.w.N. Aufl., Erg. 2, Satz 2; vgl. dazu, auch im Verhältnis zum Wunsch- und Wahlrecht, § 5 Rz. Besondere Vorteile bot bislang der Umstand, dass in der Mehrzahl der Jugendämter Spezialdienste mit besonderer Fachlichkeit, Erfahrung und günstigen Fallzahlen für diese herausfordernden Aufgaben bestanden; dieser Standard ist seit einiger Zeit erheblich durch die Einebnung und Abschaffung dieser bewährten Spezialdienste bedroht. genügt oder ob die Aufrechterhaltung eines Entzugs des Personensorgerechts notwendig ist (BVerfG, FamRZ 1989, S. 145 ff.). 17 und Staudinger-Coester, § 1666 Rz. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. Duden), Überlegungen unter den Fachkräften der Jugendhilfe zur Rückübertragung dieser elterlichen Sorgerechte. 4 BGB – nach dieser Vorschrift kann eine Verbleibensanordnung durch das FamG dann erfolgen, wenn das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege lebt und das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde – kennen und berücksichtigen müssen (vgl. § 1671 Abs. Die Rechtsprechung scheint im Großen und Ganzen den Erwartungen des Gesetzgebers gerecht zu werden und flexibel mit diesem Tatbestandselement »längere Zeit« umzugehen: Je jünger das Kind bei Begründung des Pflegeverhältnisses war, um so wahrscheinlicher ist seine Verwurzelung im Ablauf der Zeit. 14 f.). 13 Dieser Kommentar erläutert praxisnah und zuverlässig das gesamte SGB VIII sowie die einschlägigen Vorschriften des KKG. 6 Abs. § 91 nicht zu den Kosten herangezogen werden. Ob diese Zielvorgaben des KJHG bereits auf breiter Basis verwirklicht sind, darf bezweifelt werden. 35 14 (1974, S. 18 f.), auch wenn diese Bezugsquelle in den Gesetzesmaterialien nicht explizite Erwähnung findet: „Kinder sind anders als Erwachsene in bezug auf ihre Einstellung zur Zeit. § 1696 Abs. Staudinger-Salgo, § 1631 Rz. 6 Abs. Elternteilen und günstigen Prognosen hinsichtlich der Rückkehroption (zur in diesem Fall möglichst familiennahen Unterbringung vgl. 1.3.2. Zeitlich befristete Unterbringungen von Kindern unter drei Jahren, aber auch bei älteren Kindern, bedürfen zeitlich dichter Kontrollen, je nach Umstand in drei bis sechsmonatlichen Folgen darauf hin, ob die Fremdplazierung fortgesetzt werden muss, ob die im Hilfeplan vorgesehenen Hilfen an den Minderjährigen, an die Eltern und Pflegeeltern tatsächlich geleistet und von diesen auch angenommen werden, ob die vorgesehenen Zwischenziele erreicht wurden, ob die vorgesehene Umgangsregelung tatsächlich stattfindet, ob zusätzliche Hilfen notwendig sind und vor allem, ob der vorgesehene Rückkehrtermin voraussichtlich eingehalten werden kann. 4; § 94 Abs. sind die geläufigsten Formen. Zwar steht in der Rechtsprechung das Verstreichen von Zeit im Vordergrund, darauf allein wird jedoch nicht abgestellt, vielmehr treten in den veröffentlichten Entscheidungen weitere Umstände wie Verwurzelung des Kindes im Pflegeverhältnis und eine drohende Kindeswohlgefährdung durch die beabsichtigte Herausnahme hinzu (vgl. zwei Jahren den Ausgangspunkt für das IBN-Projekt „Erarbei- tung standardisierender Empfehlungen zu §35a SGB VIII“, dessen Ergebnisse Ihnen nun … ), zur Berücksichtigung des kindlichen Zeitempfindens in gerichtlichen, aber auch behördlichen Verfahren vgl. 16 Leider werden auch nicht in allen Jugendämtern die Chancen zur fachlichen Qualifikation dieses sensiblen Bereichs mittels Beratung und Unterstützung von  Zusammenschlüssen der Pflegeeltern genutzt, obwohl Jugendämter hierzu gesetzlich verpflichtet sind (§§ 37 Abs. 4 BGB – wurden die meisten Entscheidungen veröffentlicht. 1 zur Vermeidung von Etikettierungen gewählte abstrakte Formulierung („eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist“) birgt die Gefahr einer behördlichen Vermeidungsstrategie und führt zu Unaufrichtigkeiten, die nach Möglichkeit Eltern nicht „weh tun“ will, um ihre Zustimmung zur Inpflegegabe zu erreichen. 19; nach Soergel-Strätz, § 1632 Rz. Behördliche und familiengerichtliche Intervention müssen wegen der Grundrechtsrelevanz in diesem Bereich viel enger auf einander abgestimmt sein, ohne dabei ihre jeweilige Eigenständigkeit preiszugeben. ; richtig dagegen VerwG Arnsberg, FamRZ 1997, S. 1373; vgl. 5). und das KindRG von 1998 (vgl. In solchen Sonderformen der Vollzeitpflege finden inzwischen Kinder und Jugendliche Aufnahme und eine ihren besonderen Bedürfnissen entsprechende Hilfe; ein Großteil dieser Minderjährigen wäre früher nicht in Familienpflege, sondern in Einrichtungen untergebracht worden. 33 ; Lakies/Münder, 1980, S. 428 ff. Die Leistungsansprüche richten sich an den Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (das Jugendamt), der zur Gewährleistung mit den Trägern der freien Jugendhilfe partnerschaftlich zusammenarbeiten soll ( §§ 3, 4 SGB … § 1688 Abs. Jugendhilfeexperten gehen davon aus, dass der Anteil der Herkunftsfamilien, in denen die Erziehungssituation während des Pflegeverhältnisses nachhaltig verbessert werden kann, weiter zurückgeht (Wiesner, § 37 Rz. 1 14; Wiesner, § 33 Rz. Im Zentrum dieser Entscheidung stand zunächst § 1696 Abs. 1.5 Die Vollzeitpflege im System der Hilfen zur Erziehung. 5), kann zu erheblichen Problemen bei der Hilfegewährung gem. Geht es hingegen nur um die Durchsetzung des Personensorgerechts in Form des Aufenthaltsbestimmungsrechts, konkret »lediglich« um einen Wechsel der Pflegeeltern, dann ist einem solchen elterlichen Herausgabeverlangen nur stattzugeben, »wenn mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern mit psychischen oder physischen Schädigungen verbunden sein kann« (BVerfGE 75, S. 201, 220). 3 (zur Gratwanderung der Jugendhilfe bei dieser Entscheidung vgl. Dem Rechtsanspruch gem. 1.3.3 Inpflegegabe nach familiengerichtlicher Sorgerechtsbeschränkung. 37 10) besteht ein Vorrang der Adoption gegenüber anderen Formen dauerhafter Fremdbetreuung (BT-Drucks. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. Tendenzen der Praxis zur Aufrechterhaltung von Schwebezuständen will der Gesetzgeber mit einem „Zwang zur Entscheidung“ (Wiesner, § 37 Rz. 2) Kommentar aus TVöD Office Professional Sie haben den Artikel bereits bewertet. Salgo (1987, S. 229 ff. 5 BGB a.F. März 1987 R[87] 6) und die Vereinten Nationen (Resolution 41/85 vom 3. Je intensiver diese Phase des Pflegeverhältnisses gestaltet wird, um so weniger Konflikte entstehen später. (1982, S. 47) vorgeschlagen haben (für Verbleib bei Dauer der Unterbringung von zwölf Monaten bei einem Kind, das zum Zeitpunkt der Unterbringung bis zu drei Jahre alt war, und von 24 Monaten bei einem Kind, das zum Zeitpunkt der Unterbringung über drei Jahre alt war), wird z.B. 2Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. 4 f.) auf der Hut sein, andererseits darf es nicht dazu führen, „daß das fundamentale kindliche Bedürfnis nach Kontinuität und gesicherter, harmonischer Familienbindung … mißachtet wird. 1. 21 führte zu einer Verbleibensanordnung, weil zwei zwecks Heilbehandlung aus Kriegs- und Krisengebieten in die Bundesrepublik eingereiste Minderjährige nach Abschluss ihrer Behandlung von ihrem Vormund trotz unsicherer Lage in ihre Heimat zurückgeführt werden sollten, obwohl ihre Angehörigen dort nicht auffindbar waren (BVerfG, FamRZ 1995, S. 24 ff.). Jugendbericht (BT-Drucks. Die Fremdplazierung für sich hat noch keine „heilende Wirkung“ (Salgo, 1987, S. 238) im Hinblick auf Veränderungen in der Herkunftsfamilie. Ein Aufenthalt über längere Zeit als Zeit – oder Bindungsindiz im hier vertretenen Sinne bedeutet, dass noch weitere Umstände hinzutreten müssen, weil nur **»ausnahmsweise auch allein die Dauer des Pflegeverhältnisses eine Verbleibensanordnung rechtfertigen kann«** (BVerfGE 68, S. 176, 191): Gefragt werden muss stets zusätzlich, ob das Pflegeverhältnis so lange gedauert hat, dass seine Auflösung eine Gefahr für das Kindeswohl brächte (MünchKomm-Hinz § 1632 Rz. 2 und 3 GG auch für die Phase der Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von der elterlichen Familie hervorhebt, war nicht überraschend, bemerkenswert war indes, dass erstmals im sorgerechtlichen Kontext das BVerfG die als Folge eines länger andauernden Pflegeverhältnisses gewachsenen Bindungen zwischen Pflegekind und Pflegeeltern anerkannte und folglich auch die Pflegefamilie unter den Schutz des Art. 1 Satz 2) als auch in der Rechtsprechung des BVerfG (Rz. Denkbar sind auch Fälle, in denen sich ein Kind, trotz langer Dauer des Pflegeverhältnisses, in dieses nicht eingelebt, sich nicht an die Pflegeperson gebunden hat. Heilmann, (1988, S. 65 ff., S. 117 ff.) 1Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. hierzu OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, S. 1686) – oder materielle Gründe – die Pflegefamilie hat sich auf ein Pflegekind mit Leistungen der Jugendhilfe gem. Mit der Verankerung des Zeitfaktors, insbesondere des kindlichen Zeiterlebens, als eines für Eltern, Pflegeeltern, Gerichte und Behörden unübersehbaren Elements, folgte der Sorgerechtsgesetzgeber im Grundsätzlichen den Einschätzungen des Autorenteams Goldstein u.a. SGB IX). 2 Satz 2) bzw. I, S. 55 f.). 2 und 3 BGB durchzuführenden Überprüfungen sind am kindlichen Zeiterleben und den dieses berücksichtigenden Vorgaben im Hilfeplan (§§ 36 Abs. geforderten Prüfung kann es geboten sein zu klären, »ob eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. Der hier vom BVerwG (BverwG, FEVS 47, S. 433 und FEVS 48, S. 289) vertretene Standpunkt, Großeltern erfüllten mit Aufnahme des Enkelkindes ihre Unterhaltspflicht, ist lebensfremd; ihre Verwandtschaft zum Enkelkind ist heutzutage kein sachlicher Differenzierungsgrund mehr (vgl. 11/5948, S. 71). Das Pflegekind oder – nach § 91 Abs. 42 Im Mittelpunkt einer weiteren, als unbegründet zurückgewiesenen Verfassungsbeschwerde stand die Frage, ob bei Einverständnis des sorgeberechtigten Elternteils mit dem Verbleib in Familienpflege dennoch dessen Sorgerechte allein aufgrund des Umstands, dass Aufenthalt und persönliche Bindungen im Pflegeverhältnis bestehen, hingegen die sorgerechtlichen Befugnisse bei der Mutter verblieben waren, gem. 1 und 2, 37 Abs. sowie Salgo, in: Münder/Kreft, 1991, S. 109 ff.) 31 besteht keinerlei Veranlassung zu einer zurückhaltenden Anwendung dieser Vorschrift (zur Indikation von Familienpflege oder Adoption vgl. Eine solche Prognose wird nicht leichtfertig zu treffen sein, andererseits bestehen in vielen Fällen bereits langjährige Erfahrungen mit gescheiterten Hilfskonzepten (Schellhorn, § 33 Rz. 22; Brötel, 1991,S. der veröffentlichten Rechtsrechung zu § 1632 Abs. freiwilliger Inpflegegabe). 31 ff.). § 36 Abs. 13/8511, S. 75). Gemeinsame Empfehlungen zur Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII Heranziehung zu den Kosten nach 91 ff. Aus der Perspektive des Kindes und des zivilrechtlichen Kindesschutzes wird es alleine darauf ankommen, ob das Kind seit „längerer Zeit“ in Familienpflege lebt (§ 1632 Abs. 11/5984, S. 71). In diesem Fall muss geprüft werden, ob die in Aussicht genommenen Adoptiveltern geeignet sind, die mit der Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern – die durch Art. § 1566 Abs. § 7 Rz. : Unter welchen Voraussetzungen muss die Anordnung einer Vormundschaft gem. § 50 Abs. 95 m.w.N.). Rechtsprechung und Fachliteratur dazu sind umfangreich. Fachzentrum für Pflegekinderwesen Sachsen-Anhalt, Kommentierung von: Prof. Dr. Ludwig Salgo, Universität Frankfurt/ Main. Die Regelung auf Dauer bestimmt von vornherein die Maßnahmenwahl (vgl. 56 f.). Die Erwägung, ob das Jugendamt in einer solchen Pflegestelle das Kind untergebracht hätte, führt nicht immer zu einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Lösung, könnten doch der Zeitablauf, die besondere Trennungsempfindlichkeit eines Kleinkindes und andere Aspekte gegen eine Herausnahme des Kindes sprechen (wie hier Wiesner, § 33 Rz. Der Gesetzgeber sieht sich unter Berücksichtigung der aufgezeigten nationalen und internationalen Entwicklungstrends (vgl. Rz. § 38 Rz. Im Zentrum der zweiten zur Pflegekindschaft ergangenen Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 75, S. 201 = FamRZ 1987, S. 786) stehen Risikoabwägungen und die Reichweite elterlicher Befugnisse für den Fall, dass mit der geforderten Herausgabe des Kindes durch seine Eltern nicht die Herstellung einer Familiengemeinschaft, sondern lediglich ein Wechsel der Pflegestelle bezweckt wird. 39 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe RdErl. auch § 34 Rz. 2, 3: Sonderregelung für die Heranziehung der Eltern, s. § 94 Rz. 24; Wiesner, § 37 Rz. 15   1 Satz 1 SGB VIII und von § 86 Abs. 11). 2 ff. 11/5948, S. 73; § 36 Rz. Der normale Erwachsene misst den Ablauf der Zeit mittels Uhr und Kalender, während Kinder die Dauer eines Zeitraums je nach Dringlichkeit ihrer Triebwünsche beurteilen. 4; Salgo, a.a.O., S. 389 ff. Mrozynski (§ 33 Rz. von Lakies, FamRZ 1990, S. 698, 702 f. und ZfJ 1989, S. 521; Ditzen, NJW 1989, S. 2519 f.; Zweifel hinsichtlich der vom BVerfG erwarteten Prognoseentscheidung auch bei Soergel-Strätz, BGB, 12. Das Anforderungsprofil an Pflegeeltern ist aufgrund der Komplexität der Belastungen und der Lebensgeschichte der fremd zu plazierenden Minderjährigen erhöht worden, ohne dass es gerechtfertigt wäre, hier nur noch professionelle oder semiprofessionelle Pflegepersonen für diese zweifelsohne herausfordernde Aufgabe als geeignet anzusehen. Salgo, FamRZ 1990, S. 343). Daneben besteht nach wie vor die Möglichkeit der Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf Antrag der Eltern und der Pflegeperson auf die letzteren nunmehr durch das Familiengericht (§ 1630 Abs. Staudinger-Salgo, § 1632 Rz. Die Parallele zur Entscheidung von 1984 (BVerfGE 68, S. 176) liegt darin, dass es für die Überprüfung von mit Sorgerechtsbeschränkungen einhergehenden Interventionen in der familien- und vormundschaftsgerichtlichen, aber auch in der behördlichen Praxis nicht mit der Feststellung des Nicht- oder Nichtmehrvorliegens von Interventionsgründen getan ist, vielmehr in jedem Falle auch die jetzige Befindlichkeit des Minderjährigen Berücksichtigung finden muss. Diese Entscheidung stellt eine unmissverständliche Absage an ein Verständnis von Elternrechten als Herrschaftsrechte dar (BVerfG, FamRZ 1993, S. 1420, 1421 = FuR 1993, S. 345, 347). Art. insbes. 18). 1981, Sp. Trotz mancher Umwege, gewisser Unsicherheiten, Widersprüche (vgl. 22) bedürfen die von den Eltern ausgewählten Pflegepersonen gemäß § 44 Abs. 32 Art. Salgo, 1991, S. 123 f.; Zehnter Kinder- und Jugendbericht, BT-Drucks. Was auch immer an Formulierungen als Anspruchsvoraussetzung sich im Jugendhilferecht für die „Hilfen zur Erziehung“ findet, bei den Erziehungshilfen schwingt „das staatliche Wächteramt“ stets mit, weil diese nur bei einem Defizit („eine dem Wohl des Minderjährigen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet“) zum Einsatz kommen. 24 kommt dem Kindesalter ausschlaggebende Bedeutung zu; s. auch AG Melsungen, FuR 1993, S. 103, 105: für eine Verbleibensanordnung bei einem 10 1/2jährigen Mädchen »muss wohl ein Jahr überschritten« sein). Münder, NJW 1986, S. 811, 813; ablehnend Schlüter-Liedmeier, FuR 1990, S. 122, 123 [Fn 24]) etwa i.S.v. 117 ff. Wegen der Grundrechtsrelevanz der  Staatsintervention in diesem sensiblen Bereich der Eltern-Kind-Beziehung erfährt die Fremdplatzierung – und insbesondere das zu ihr führende Verfahren – durch das KJHG eine gesteigerte Aufmerksamkeit des Gesetzgebers. 5 BGB a.F. 15), sind unter den besonderen Bedingungen solcher Arrangements für Kinder und Jugendliche solche Entwicklungen möglich geworden, die zuvor als unerreichbar galten. Hierfür können je nach Einzelfall eine Vielzahl von weiteren Umständen maßgeblich sein. 11 m.w.N.) 38 Mit dem in § 36 verankerten Transparenzgebot sollte gerade solchen doppelten Botschaften entgegengewirkt werden. (1998, S. 69) nur für jeden siebten Minderjährigen, BGB(vgl. § 36 Abs. § 37 Rz. auch Staudinger-Coester, § 1666 Rz. 4 BGB a.F. 33) führt hierzu aus: 33) führt hierzu aus: „Die Vorschrift trägt der psychosozialen Realität Rechnung, dass ein Kind oder ein Jugendlicher, das bzw. Sie wird auch in einem künftig weiterhin differenzierten und fortentwickelten Hilfesystem ihren Stellenwert behalten« (BT-Drucks. Blandow, 1997, S. 67); diese Einschätzung gilt gleichermaßen für befristete wie für dauerhafte Arrangements. Die Vollzeitpflege i.S. Letztlich maßgeblich auch für diese Entscheidung ist der erzieherische Bedarf, dem die leiblichen Eltern gerade nicht gerecht werden konnten (Wiesner, § 33 Rz. geleistet wird unter § 33. § 50 Rz. 9). 73). Wie die fachgerichtlichen Vorinstanzen, so verneinte das BVerfG (FamRZ 1993, S. 1045) die Voraussetzungen für einen Sorgerechtsentzug. 5). Zu den Beratungspflichten der Jugendhilfe, insbesondere hinsichtlich des Bindungsverhaltens des Kindes vgl. 4 BGB a.F. Andernfalls kann auch ein Sorgerechtsentzug gem. a) in Vollzeitpflege ( 33 SGB VIII), b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform ( 34 SGB VIII), c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung ( 35 SGB VIII), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt, Die Praxis geht inzwischen zu Recht von einem offenen, funktionalen Familienbegriff bei der Erziehung in einer anderen Familie aus (Wiesner, § 33 Rz. Sowohl aus der Sicht des SGB VIII(§ 36 Abs. § 1632 Abs. 16). Häufig sind es rechtliche – die fehlende, oft auch nicht ersetzbare Einwilligung der leiblichen Eltern (vgl. Am Ende des Jahres 1998 lebten in Deutschland 54.020 Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege. Gemäß § 86 Abs. Die Gefährdungslage des Kindes und die fundierte Einschätzung (vgl. §§ 27, 33, einem Minderjährigen Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zu leisten (VG Arnsberg, FamRZ 1997, S. 1373, 1374; BayObLG, FamRZ 1997, S. 572 f.: Mitentzug des Antragsrechts auf jugendhilferechtliche Leistungen; a.A: Krug, § 33, I S. 3: Aufenthaltsbestimmungspfleger sei zugleich Personensorgeberechtigter i.S.v. Diese Entscheidung hat zu Recht mehrfach Kritik (u.a. Zum Zusammenspiel mehrerer Wirkungsfaktoren vgl. 1 i.V.m. 1 ff.). sein. 2 Satz 2 i.V.m. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) war wiederholt mit Herausgabekonflikten um Pflegekinder befasst (vgl. 11/6576, S. 149). 2), orientierungs- und planlos intervenierte, den Eltern gegenüber andere Perspektiven als den Pflegeeltern gegenüber vermittelte, Entscheidungen ohne Ausschöpfung von interdisziplinärer Fachlichkeit und unter Missachtung der Beteiligungsrechte von Eltern, Pflegeeltern und Kindern und Jugendlichen traf. 14. Vollzeitpflege nimmt gegenüber allen anderen Hilfeformen der §§ 27 ff. Bei Selbstbeschaffung der Pflegestelle(vgl. 12; Jans/Happe/Saurbier/Saurbier, § 33 Rz. Jugendbericht bereits darauf hingewiesen, dass 60 Prozent der Pflegekinder in den Pflegefamilien bleiben und in ihnen groß werden (BT-Drucks. 3 BGB stellen; die Übertragung bedarf allerdings weiterhin der elterlichen Zustimmung (Salgo, a.a.O., S. 341 f.). 29a, 30; Schellhorn, § 33 Rz. 20 (ausschließlich am Wohl des Kindes auszurichtendes Profil). Die „Bereitschaftspflege“ ist keine Vollzeitpflege i.S.v. 2 Satz 2, 37 Abs. Allerdings stellt die vom BVerfG geforderte Risikoabwägung eine für die Praxis nur schwer überwindbare Hürde auf: Mit Sicherheit müssen die schädlichen Folgen der Trennung aufgefangen werden können (BVerfGE 79, S. 51, 67). Das BVerfG hatte zur Vorbereitung dieser Entscheidung Gutachten (Lempp und Fthenakis) aus dem Bereich der Kinderpsychologie und -psychiatrie eingeholt: Danach hat die Trennung von Kleinkindern von ihren unmittelbaren Bezugspersonen unbestrittenermaßen als ein Vorgang mit »erhebliche(n) psychischen Belastungen« und mit einem »schwer bestimmbaren Zukunftsrisiko« zu gelten (BVerfGE 75, 201, S. 219). Jans/Happe/Saurbier, § 33 Rz. §§ 1632 Abs. 4 BGB »entspricht damit dem Grundsatz, dass individuelle Maßnahmen zur Abwehr einer Gefährdung der Kinder den Vorrang vor generellen Regelungen haben« (BVerfGE 68, S. 176, 188 und BVerfGE 7, S. 320, 323 ff.). Häufig sind Kinder und Jugendliche viel zu lange in diesen vorläufigen Maßnahmen „zwischengeparkt“, ohne dass endlich die Hilfeplanung für die Erziehungshilfen beginnen kann. Rz. 11/5948, S. 71) im KJHG führen daher zu Konsequenzen auch im Rahmen der Überprüfungen der Anordnungen des FamG gem. Die von Amts wegen vom Familiengericht gem. Die Orientierung der Entscheidungsfindung an festen Fristen, wie Goldstein u.a. 11 juris PraxisKommentar SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe Als Grundrechtsträger stehen Kinder und Jugendliche beide in gleicher Weise unter dem Schutz der Verfassung. Die zur Fremdplatzierung des Kindes führenden Ursachen stehen hier im Mittelpunkt: Im Hilfeplanungsverfahren müssen diese Ursachen, die zur Fremdplazierung geführt haben, schonungslos offengelegt werden, was häufig unterlassen wird. 1982, Sp. Eltern im Glauben zu lassen, sie hätten gute Aussichten, alsbald wieder mit ihrem Kind in der  Familiengemeinschaft zu leben, ist unverantwortlich, falls nicht fachlich abgesicherte Einschätzungen eine solche verantwortungsvolle Prognose stützen. 13/11368, S. 251) kommt zu einen ähnlichen Befund: »Die Pflegestellen bieten ein pädagogisches und soziales Klima, das gute Voraussetzungen für die weitere Entwicklung der Kinder schafft.« Diesen Feststellungen und Prognosen aus der regierungsamtlichen Begründung zu § 33 und aus dem Zehnten Kinder- und Jugendbericht wird kaum zu widersprechen sein, gibt es doch Pflegekinder schon seit Menschengedenken (vgl. 35) hinsichtlich der Veränderungspotentiale bei den Eltern, insbesondere im Hinblick auf das Kindesalter und dessen Vorbelastungen, können es durchaus angezeigt erscheinen lassen, von vornherein die auf Dauer angezeigte Lebensform anzustreben (§ 37 Rz. 5.    Die alternativen Ziele: Die zeitlich befristete Erziehungshilfe und die auf Dauer angelegte Lebensform, 8.    Zentrale weitere gesetzliche Vorgaben, 9.    Zuständigkeit, Kostenerstattung und Kostenheranziehung bei Vollzeitpflege. sowie Staudinger-Salgo, § 1632 Rz. § 36 Abs. 1 BGB) in Angelegenheiten des täglichen Lebens (zu den Einzelheiten vgl. Dass die verfassungsrechtliche Prüfung vom natürlichen Recht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder ausgeht und die besondere Bedeutung von Art. 22), d.h. ohne Umsetzung der im Hilfeplan gem.